Spezialisierte Beratung für alle Aspekte der Wegzugs- und Sitzverlegungsbesteuerung
Die Audioinhalte wurden im Rahmen eines KI-Projektes auf Grundlage der Texte von Prof. Dr. Christian Jahndorf erstellt. Die Stimme ist künstlich. Bei einzelnen Fachbegriffen kann es zu Ausspracheungenauigkeiten kommen.
Unsere Expertise Steuerberatung zur Wegzugsbesteuerung

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Besondere Risiken
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Wir haben die passende Lösung für Sie.
Ein erfolgreicher Unternehmer möchte seinen Wohnsitz nach Mallorca verlegen. Welche Steuerfallen drohen und wie können diese vermieden werden?
Eine deutsche GmbH möchte ihren Sitz verlegen. Welche Auswirkungen hat der Brexit auf diese Entscheidung?

Analyse Beteiligungsstruktur (GmbH, GmbH & Co. KG …)

Sitzverlegung durch Wegzug

Steuerrisiko: stille Reserven

Geschäftsleitungsbetriebsstätte durch Wegzug

Wegzugs- und Rückkehrstrategie

Vermeidungsstrategien

Vorteile des spanischen Lex Beckham zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung

Vermeidungsgestaltung

Verbindliche Auskunft durch Finanzamt
Umsetzung
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Vermeidungsstrategien
Sie haben noch fragen zur Wegzugsbesteuerung
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greift, wenn eine natürliche Person, die in den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre in Deutschland unbeschränkte steuerpflichtig (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) war, mit privaten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. Der Gesetzgeber behandelt diesen Vorgang steuerlich wie eine Veräußerung der Anteile – die stillen Reserven werden besteuert, auch wenn kein tatsächlicher Verkauf stattfindet. Darüber hinaus greift die Wegzugssteuer in Gestalt einer sog. Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, wenn der Wegzug eines Unternehmers die Ursache dafür ist, dass ein Wirtschaftsgut eines deutschen Betriebsvermögens steuerlich ins Ausland verlagert wird. Solche Wirtschaftsgüter können betrieblichen Anteile an Kapitalgesellschaften oder jedes andere mobile Wirtschaftsgut, welches nicht kraft Natur der Sache fest in Deutschland belegen ist. Neben den erwähnten betrieblichen Anteilen kann dies vor allem immaterielle Wirtschaftsgüter betreffen. Eine Verlagerung ins Ausland liegt vor, wenn durch den Wegzug das deutsche Besteuerungsrecht für einen Veräußerungsgewinn ausgeschlossen oder beschränkt wird. Hauptanwendungsfall ist der Verlust der inländischen Betriebsstättenbindung durch Wegzug und Begründung einer neuen Betriebsstättenbindung im Ausland (z.B. Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Ausland). Mehr Erfahren>
Der Wegzug im steuerrechtlichen Sinne ist die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland durch Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Die Anforderungen an einen Wohnsitz sind nicht hoch. Das Kinderzimmer im elterlichen Haus kann reichen (sog. Zahnbürstentest). Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt immer vor, wenn sich eine Person mehr als 183 Tage im Inland aufhält; unter besonderen Umständen reichen auch weniger Tage.
Kein Wegzug im steuerrechtlichen Sinne ist die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit oder die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt.
Die Antwort lautet: Vermutlich nein, obwohl durch die Beibehaltung der Wohnung die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehen bleibt. Beachte folgende Fälle:
Die Beibehaltung einer Wohnung im Deutschland vermeidet die Wegzugsbesteuerung nicht, wenn ich in einem sog. DBA-Ausland meinen Lebensmittelpunkte begründe.
Begründe ich – unter Beibehaltung meines Wohnsitzes in Deutschland – meinen Lebensmittelpunkt in einem Nicht-DBA-Staat, sind die Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung erfüllt, wenn der ausländische Staat aufgrund seiner Ansässigkeitsregeln einen Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen besteuern würde und Deutschland aufgrund der fortbestehenden unbeschränkten Steuerpflicht die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anrechnen oder von der deutschen Bemessungsgrundlage abziehen müsste. Näheres
Der Sachverhalt, der dem steuerlichen Super-Gau zugrunde liegt, ist eigentlich kein Wegzugsfall, wird aber vom Gesetzgeber so behandelt. Verschenkt oder vererbt ein deutscher Unternehmer seine privaten GmbH-Anteile an seinen im Ausland lebenden Sohn, wird dieser Sachverhalt so behandelt, als wäre der Unternehmer weggezogen. Die Folge ist zum einen die Einkommensbesteuerung der stillen Reserven in den GmbH-Anteilen. Zum anderen fällt deutsche und ggf. ausländische Erbschaftsteuer an. Eine Anrechnung der deutschen oder ausländischen Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer gibt es seit 2009 nicht mehr. Im ungünstigsten Fall kommt es daher zu einer Kumulation von deutscher Einkommensteuer, deutscher Erbschaftsteuer und ausländischer Erbschaftsteuer. Näheres
Betroffen sind Personen, die mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder AG) halten. Auch bei einer Schenkung oder Erbschaft an eine Person mit Auslandswohnsitz kann die Steuer ausgelöst werden. Näheres
Die Wegzugsbesteuerung kann entfallen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren nach Deutschland zurückkehrt und die Anteile weiterhin besitzt. Eine Verlängerung dieser Frist ist in bestimmten Fällen möglich, etwa bei beruflich bedingtem Aufenthalt im Ausland.
Die Steuer wird auf Basis des fiktiven Veräußerungsgewinns berechnet. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert der Beteiligung und den ursprünglichen Anschaffungskosten. Der Gewinn unterliegt der Einkommensteuer nach dem persönlichen Steuersatz.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine zinslose Stundung möglich – insbesondere bei Wegzügen innerhalb der EU oder des EWR. Bei einem Wegzug in ein Drittland (z. B. Schweiz, USA, Kanada) ist die Stundung in der Regel ausgeschlossen, sodass die Steuer sofort fällig wird.
Ja, auch Personenunternehmen und Selbstständige können betroffen sein, wenn durch den Wegzug Wirtschaftsgüter oder stille Reserven ins Ausland verlagert werden (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies wird als sogenannte „Entstrickung“ bezeichnet.
Eine frühzeitige steuerliche Planung ist entscheidend. Mögliche Maßnahmen sind:
- Beibehaltung einer inländischen Betriebsstätte,
- Umwandlung oder Teilverkauf vor dem Wegzug,
- Nutzung von Doppelbesteuerungsabkommen,
- rechtzeitige Rückkehr innerhalb der gesetzlichen Fristen.
Eine individuelle Beratung durch einen Steuerexperten ist dringend zu empfehlen.
Ja, auch bei einem Wegzug in die Schweiz kann die Wegzugsbesteuerung greifen. Durch besondere Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweiz (sog. „überdachende Besteuerung“) behält Deutschland in bestimmten Fällen das Besteuerungsrecht. Die steuerliche Behandlung hängt stark von den individuellen Umständen ab.
HLB Schumacher Hallermann GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft
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Wegzugsbesteuerung
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